Art. 1 § 1 : Name, Sitz, Gerichtsstand
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01 Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Colmberg e.V.“
02 Er hat seinen Sitz in Colmberg.
03 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach eingetragen.
04 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Ansbach. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Colmberg. In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach Erschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.
05 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Art. 1 § 2 : Zweck und Aufgaben
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01. Verbreitung, Förderung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens, insbesondere durch
- Hege und Pflege des Fischbestandes, vor allem in den Vereinsgewässern, Schaffung und Auswertung von statistischen Unterlagen für Fang und Besatz.
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand sowie den Bestand der Gewässer, insbesondere deren Reinhaltung.
- Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen, insbesondere durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
02. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zur Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischwassern. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft und der Wasserläufe.
03. Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.
04. Ausbildung und Förderung der Vereinsjugend im Sinne des Zweckes und der Aufgabe des Vereins.
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Art. 1 § 3 : Gemeinnützigkeit
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01. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
02. Der Verein ist selbstständig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
03. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
04. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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Art. 1 § 4 : Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus
Aktive Mitglieder können werden, Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind) und sich zu der Satzung des Vereins bekennen.
Jungfischer kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines Jugendfischereischeins ist. Die Jugendlichen bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese Jugendlichen sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können keine Ämter in der Vorstandschaft des Vereins bekleiden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können die Jugendlichen als aktive Vereinsmitglieder übernommen werden, sofern sie im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind. Hat ein Jugendlicher die Fischerprüfung mit Erfolg abgelegt und das 12. Lebensjahr vollendet, kann dieser nach Lösen einer Jahreskarte mit 2 Handangeln angeln.
Passives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der Satzung des Vereins bekannt.
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Art. 1 § 5 : Aufnahme
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01. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
02. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Verwaltung. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen. Mit dem Aufnahmebeschluß ist die Aufnahme vollzogen.
03. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung. Die Aufnahme verpflichtet auch zur Leistung der festgesetzten Aufnahmegebühr sowie sämtlicher Beiträge und Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.
04. Das aufgenommene Mitglied und der Verein haben das Recht, innerhalb eines Jahres seit Aufnahme der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
05. Die Verpflichtung zur Entrichtung der für das laufende Kalenderjahr fälligen Leistungen bleibt davon unberührt.
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Art. 1 § 6 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
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01. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder können insbesondere im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung oder der Verwaltung erlassenen Vorschriften die waidgerechte Sportfischerei in den Vereinsgewässern ausüben.
02. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder der Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken kann.
03. Sie haben insbesondere
- die Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung oder der Verwaltung zu befolgen.
- über alle für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend dem Verein zu berichten.
- die beschlossenen Beiträge und sonstige Geldleistungen pünktlich zu entrichten. Wer trotz schriftlicher (eingeschriebener) Mahnung mit diesen Zahlungsverpflichtungen länger als 30 Tage in Verzug ist, scheidet mangels einer anderen Regelung zum Ende des Kalenderjahres aus dem verein aus. Die bis dahin fälligen Leistungen des Mitgliedes werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Solange ein Mitglied mit seinen Beitragsleistungen und sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist oder ein Ehrengerichtsverfahren anhängig ist, kann ihm die Ausstellung des Erlaubnisscheines für die Ausübung der Sportfischerei in den Vereinsgewässern versagt werden.
- kein Pachtgebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das der Verein bisher gepachtet hatte oder zu pachten beabsichtigt. Das gilt entsprechend auch bei Kaufvorhaben des Vereins. Entsprechendes gilt für Gewässer, die von Vereinsmitgliedern bisher gepachtet waren, es sei denn, daß von den bisherigen Pächtern das Interesse an diesem Wasser ausdrücklich aufgegeben wird.
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Art. 1 § 7 : Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt
01. durch Austritt jeweils bis zum 30. September zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand erklärt werden.
02. durch Tod oder falls das Mitglied eine juristische Person ist, durch deren Auflösung. Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Der Verein behält den Anspruch auf Erfüllung der bis zum Ausscheiden des Mitgliedes fällig gewesenen Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.
03. durch Ausschließung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat. Der Verein behält den Anspruch auf Erfüllung der bis zum Ausscheiden des Mitgliedes fällig gewesenen Leistungen für das Geschäftsjahr. Gründe für den Ausschluss liegen insbesondere vor, wenn das Mitglied
- durch bewußt unwahre Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat,
- sich grober Verstöße gegen die zum Schutz der Fischerei bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen Vorschriften der vom Verein erlassenen Gewässer- und Angelordnung zuschulden hat kommen lassen oder sich der Teilnahme an solchen Handlungen schuldig gemacht hat.
- trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen länger als 3 Monate im Verzug ist und nicht rechtzeitig Antrag auf Stundung gestellt hat.
- den Interessen des Vereines entgegenarbeitet
- innerhalb des Vereins wiederholt oder schwer unsportlich und unkameradschaftlich verhalten hat
04. Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung. Dem beschuldigten Mitglied ist – mit Ausnahme von Punkt 3c) – vorher unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit Gründen ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Anstelle des Ausschlusses kann – insbesondere in leichteren Fällen – auf folgende Maßnahmen allein der in Verbindung miteinander erkannt werden:
- Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern
- Verweis mit oder ohne Auflagen
05. Gegen den Beschluß der Verwaltung ist Berufung an das Ehrengericht binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses zulässig. Die Berufungseinlegung hat durch eingeschriebenen Brief an den Ehrengerichtsvorsitzenden zu erfolgen. Das Ehrengericht entscheidet in letzter Vereinsinstanz. Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitgliedes zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt.
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Art. 1 § 8 : Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
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Art. 1 § 9 : Der Vorstand
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01. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden ist jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
02. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren. Beim Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden während der Amtszeit kann die Verwaltung ein Verwaltungsmitglied mit der kommissarischen Führung des Amtes des Ausgeschiedenen beauftragen. In der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens in der Jahreshauptversammlung ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
03. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes.
04. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und überwacht die Geschäftsführung der Verwaltung. Er beruft und leitet die Verwaltungssitzungen, die Mitgliederversammlung und sonstigen Versammlungen und Veranstaltungen. Er ist von allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen und zu Verpflichtungen des Vereins, sowie zur Abweichung vom Haushaltsplan bedarf es der Zustimmung der Verwaltung. Soweit im Einzelfall der Betrag von 500,00 € überschritten wird. Er bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung bei einem höheren Wert als 10.000,-- €.
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Art. 1 § 10 : Die Verwaltung
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Die Verwaltung besteht aus
- dem Jugendwart – soweit eine Jugendgruppe besteht
sowie weitere durch die Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder
02. Die Amtszeit der Verwaltung beträgt 3 Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Verwaltung bleibt im Amt, bis eine neue Verwaltung ordnungsgemäß bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Verwaltungsmitglieder erfolgt die Kommissarische Bestellung eines Ersatzmitgliedes durch die Verwaltung bis zur Neuwahl. Die Neuwahl hat spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Die Verwaltung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- a) Aufnahme, Ausschluss oder Maßregelung von Mitgliedern
- b) Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichtes.
- c) Beratung und Erstellung des Haushaltvorschlages.
- d) Erlaß einer Beitrags-, Angel-, Gewässer und Jugendordnung sowie sonstigen notwendige Vereinsordnungen.
- e) Vorschlag von Ehrenmitgliedern, Auszeichnungen von Mitgliedern,
- f) Bildung von Kommissionen und Ausschüssen,
- h) Bestellung der Vertretung in den übergeordneten Dachverbänden.
- i) Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr einschließlich alles sonstigen Gebühren und Geldleistungen sowie sonstiger Leistungen.
Im Übrigen berät die Verwaltung den Vorstand. Die Verwaltung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Beschlussfassung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Art. 1 § 11 : Die Mitgliederversammlung
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01. Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Kalendervierteljahres, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden.
02. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung vom Vorstand verlangt.
03. Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand oder einem Organ zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf
- a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Revisionsberichtes,
- b) Entlastung des Vorstandes und der Verwaltung
- c) Wahl des Vorstandes und der Verwaltung sowie der Revisoren, des Ehrengerichtes und bei Bedarf weiterer Mitglieder der Verwaltung
- d) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
04. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von in der Regel mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sämtliche Vereinsmitglieder sind unter der letztbekannten Adresse zu laden. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende binnen 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit mindestens derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf die unbedingte Beschlußfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
05. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit. Abweichungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Im Übrigen wird die Art der Wahlen durch die für sie jeweils zuständige Mitgliederversammlung bestimmt.
06. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden wird durch einen mindestens dreigliedrigen – von der Mitgliederversammlung zu bestellenden – Wahlausschuss geleitet.
07. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
08. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
09. Über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge außerhalb der Tagesordnung kann nur entschieden werden wenn sie von der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugelassen wurden.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Ablauf der Versammlung wiedergibt, sowie alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss, es ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
11. Neben den Mitgliederversammlungen können gelegentliche oder regelmäßige Zusammenkünfte stattfinden, die insbesondere der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand und die Verwaltung, der Aussprache, der Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen. Beschlüsse können dabei gefast werden, soweit ihr Gegenstand nicht satzungsgemäß andren Organen vorbehalten ist.
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Art. 1 § 12 : Kassenführung
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Der Kassier ist verpflichtet, die Ausgaben und Einnahmen ordnungsgemäß und getrennt nach Belegen – die zu nummerieren sind – zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und Zahltag ersichtlich sein. Der Kassier darf Zahlungen nur leisten, wenn diese von der Verwaltung oder dem Vorstand beschlossen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Der Abschluß ist vom Vorsitzenden und Kassier zu unterzeichnen. Der Jahreshauptversammlung sind die von den Revisoren geprüften und unterzeichneten Jahresabrechnungen vorzulegen.
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Art. 1 § 13 : Das Ehrengericht
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01. Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und 2 Beisitzern.
02. Sie sind in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen; sie dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung sein.
03. Das Ehrengericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern; es ist zuständig zur Entscheidung über die Berufung gegen die Ausschließungsbeschlüsse und Maßregelungen der Verwaltung. |
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Art. 1 § 14 : Revisoren
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01. Es sind zwei Revisoren (Kassenprüfer) zu bestellen. Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Im Falle des Ausscheidens eines Revisors während seiner Amtszeit ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Ersatz durch die Verwaltung zu bestellen.
02. Den Revisoren obliegt insbesondere die Überwachung und Überprüfung der Kassenführung. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, ebenso der Verwaltung auf deren Ansuchen. |
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Art. 1 § 15 : Auflösung des Vereins
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Der Beschluß der Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung gefaßt werden. Er bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Colmberg zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung in der Jugendarbeit zu.
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Art. 1 § 16 : Inkrafttreten
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Diese Fassung der Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft Colmberg, 26.01.2007
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